Seitenueberschrift
Abgeltungssteuer verringern
Anlage besser steueroptimiert
Die Jagd nach Rendite an den Aktienmärkten oder auch per Tages- oder Festgeld ist für Investoren in unruhigen Zeiten schon schwer genug. Kein Grund also, den Fiskus an den erzielten Erträgen übermäßig zu beteiligen.
Auch in Zeiten der Abgeltungssteuer sind Einkünfte aus Investments und dem Sparkapital nicht komplett dem Zugriff des Finanzamts ausgesetzt. Drei Monate vor dem Ende des Steuerjahres haben viele Anleger noch genügend Zeit, sich mit der steuerlichen Optimierung ihres Vermögens und seiner Erträge auseinanderzusetzen.
Freistellungsaufträge nachprüfen
Das beginnt mit der Feinjustierung der Freistellungsaufträge für die Bank- und Depotverbindungen. Bis zur Höhe von 801 Euro (beziehungsweise 1.602 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete) jährlich können Kursgewinne, Dividenden oder auch Zinsen auf Sparkonten steuerfrei vereinnahmt werden. Nach einer aktuellen Umfrage der Royal Bank of Scotland stellt jeder sechste Bundesbürger gar keinen Antrag auf Steuerfreistellung bei seiner Depotbank. Ein noch größerer Teil der Anleger dürfte zu viel Steuer zahlen, weil die Aufträge nicht aktuell gehalten werden und vielfach Abgeltungssteuer abgeführt wird, obwohl die Erträge gar nicht über der Freibetragsschwelle liegen (s. dazu auch unseren Hintergrund: Feintuning beim Freistellungsauftrag).
Verlustbescheinigung ausstellen lassen
Die sinnvolle Verlustverrechnung in Zeiten der Abgeltungssteuer ist ebenfalls eine Möglichkeit, Steuern zu sparen. Wer etwa Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen lassen will, muss bis zum 15. Dezember bei seiner depotführenden Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. In der Steuererklärung für das abgelaufene Jahr können diese dann in der Anlage KAP angegeben werden.
Bei der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen ist dabei darauf zu achten, dass Aktiengewinne zwar mit allen anfallenden Verlusten verrechnet werden können, also auch mit den Miesen aus Fonds- oder Anleiheverkäufen. Aktienverluste können aber nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit sollte der Anleger, in dem Depot, in dem seine Aktienverluste fortgetragen werden, der Einfachheit halber seine Aktiengeschäfte weiterhin abwickeln.
Verluste gegen Gewinne laufen lassen
Verluste aus dem Verkauf anderer Wertpapiere, wie Fonds, Anleihen, aber auch Derivaten wie Zertifikaten oder Optionsscheinen, können auch mit Zinseinkünften, also etwa Tages- oder Festgeldern verrechnet werden. Wer dabei zu Festgeldern oder Sparbriefen mit mehrjähriger Laufzeit greift, sollte folgendes beachten: Viele der Produkte bieten die Wahl zwischen jährlicher Ausschüttung und einer Ausschüttung auf einen Schlag am Laufzeitende. Wer letztere Variante wählt, muss sich zwar um die Wiederanlage der anfallenden Erträge keine Sorgen machen – doch mit der Auszahlung auf einen Schlag läuft er Gefahr, die Freibetragsgrenzen deutlich zu überschreiten, der Fiskus schlägt bei darüber hinausgehenden Erträgen dann mit der Abgeltungssteuer zu.
Riester übersparen – Steuer sparen
Eine Variante, die Abgeltungssteuer gerade bei der langfristigen Vorsorge zu umschiffen, ist und bleibt ein Riester-Vertrag. Die Sparraten etwa in einen Fonds- oder Banksparplan sind abgeltungssteuerfrei. Im Alter werden die Riester-Renten allerdings voll besteuert, in den meisten Fällen liegt der individuelle Steuersatz aber unter dem des berufstätigen Sparers. Viele Riester-Verträge können auch "überspart" werden, das heißt man kann mehr als die vier Prozent des Bruttoeinkommens in den Vertrag einzahlen, die die maximale Förderung garantieren. Auch diese Sparbeiträge sind in der Einzahlungs-Phase steuerfrei – erhöhen aber im Rentenalter freilich das zu versteuernde Einkommen.
Depotwechsel mit Haken und Ösen
Eine Steuer-Falle für viele Anleger stellt auch der Depotwechsel dar. Wurde das Depot vor 2009 mit Wertpapieren zusammen "umgezogen", entsteht oft eine vermeidbare Besteuerung. Denn vor 2009 mussten die Depotbanken bei einem Wechsel der neuen Bank die Kaufpreise von Wertpapieren nicht übermitteln. Beim Verkauf der Bestände nutzt in diesem Fall der Fiskus eine "Ersatzbemessungsgrundlage", was für den Anleger in der Regel eine pauschale Besteuerung der Gewinne von 30 Prozent bedeutet. Investoren sollten für diesen Fall die wirklichen Kaufpreise ihrer Aktie oder Fonds im alten Depot nachweisen können, etwa über entsprechende Abrechnungen. Eine ähnliche Problematik kann sich für Investoren ergeben, die ihr Depot vom Ausland außerhalb der EU ins Inland verlegen. Auch hier könnten Unterlagen über die Kaufpreise von Wertpapieren die Steuerlast deutlich mindern.
Stand: 21.09.2012, 15:26 Uhr